Allgemeine Informationen

Welche Tätigkeiten sind zugelassen?

Für natürliche Personen:

  • Die häusliche Hilfe im Haushalt wurde durch KE vom 16.02.2004 abgeschafft. Dies bedeutet, dass es seit dem 1. März 2004 nicht mehr möglich ist, als neuer LBA-Arbeitnehmer oder neuer LBA-Nutzer diese Tätigkeit auszuüben.
  • Hilfe bei der Betreuung und Begleitung Kranker oder Kinder,
  • Hilfe bei der Erledigung administrativer Formalitäten,
  • Hilfe beim kleinen Gartenunterhalt,
  • kleinere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten in der Wohnung eines Nutzers, die von professionellen Kräften aufgrund ihrer Geringfügigkeit abgelehnt werden,
  • Betreuung und Pflege von Tieren während der Abwesenheit deren Halter (beispielsweise in den Ferien), wenn es in der Gegend kein Tierheim gibt.

Für lokale Behörden:

  • Tätigkeiten als "Assistent für Vorbeugung und Sicherheit" gemäß Artikel 79 ter des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991,
  • Anfallende Tätigkeiten, die nicht vom regulären Arbeitsmarkt gedeckt werden (z.B.: Umweltschutz, Sicherheit in Stadtvierteln,...).

Für Bildungseinrichtungen, VoG's und sonstige nicht-kommerzielle Vereinigungen:

  • Tätigkeiten, die ihrer Eingenschaft, ihrer Bedeutung oder des gelegentlichen Auftretens wegen gewöhnlich von Ehrenamtlichen durchgeführt werden.

Für den Gartenbausektor:

  • Tätigkeiten durchgeführt im Rahmen der Paritätischen Kommission für den Gartenbau, mit Ausnahme derPilzzucht sowie der Bepflanzung und Pflege öffentlicher Parks und Gärten.

Für den Agrarsektor:

  • Saisonale Tätigkeiten wie hohes Arbeitsaufkommen bei der Pflanzung und Ernte sowie sonstige temporären Arbeiten.

LBA-Namensscheck und nicht namentlich ausgestellte LBA-Schecks

LBA-Namensschecks (ausgestellt auf den Namen des Nutzers) müssen bei Edenred bestellt werden. Sie sind steuerlich absetzbar (siehe Folgendes).

Nicht namentlich ausgestellte (anonyme) LBA -Schecks müssen direkt bei der Lokalen Beschäftigungsagentur bestellt werden: sie sind nicht steuerlich absetzbar.

Wie viel kostet ein LBA-Scheck?

Bei Ihrer Registrierung teilt Ihnen die LBA den pro Scheck zu bezahlenden Preis mit. Der Mindest- und Maximalpreis für einen LBA-Scheck wird durch einen königlichen Beschluss festgesetzt. Vom 01. Januar 2009 an gelten die Preisgrenzen 5,95 € bzw. 7,45 €.
Der Verwaltungsrat der LBA bestimmt den pro Scheck zu bezahlenden Preis (Namensscheck und/oder nicht namentlich ausgestellter Scheck) innerhalb dieser Grenzen.

Wie funktioniert die Bestellung der LBA-Namensschecks?

  1. Um LBA-Schecks bestellen zu können, muss man sich bei der Lokalen Beschäftigungsagentur der Gemeinde registrieren lassen, in der die Tätigkeit ausgeführt wird. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Genehmigungsnummer, die 1 Jahr gültig ist und es Ihnen erlaubt, LBA-Schecks zu bestellen.
  2. Die Bestellung verläuft mittels Überweisung des Betrags, der der gewünschten Anzahl Schecks entspricht, auf das Bankkonto BE52 0965 1402 1209 (BIC: GKCCBEBB). Die Mindestmenge der Bestellung beträgt 10 LBA-Schecks (Sie können 10, 20, 13, 29, 42... Dienstleistungsschecks bestellen, mindestens jedoch 10).
  3. Sie müssen bei der Überweisung in der strukturierten Mitteilung Ihre Genehmigungsnummer angeben (diese eine Nummer genügt, um Sie zu identifizieren).
  4. Die auf Ihren Namen ausgestellten LBA-Schecks werden innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang Ihrer Zahlung bei der Post hinterlegt.

In folgenden Fällen wird die Zahlung nicht angenommen und der Betrag automatisch zurück überwiesen:

  • Ihre Genehmigungsnummer ist unvollständig, falsch oder fehlt.
  • Sie haben die Mindestbestellmenge von 10 Schecks unterschritten.
  • Der einbezahlte Betrag ist falsch (er ist kein Vielfaches des Einzelkaufpreises).

Ist Ihre Registrierung nicht mehr gültig, wird Ihre Zahlung 7 Werktage lang vorgehalten. In diesem Fall müssen Sie möglichst schnell Kontakt mit Ihrer Lokalen Beschäftigungsagentur aufnehmen, um Ihre Genehmigung zu regularisieren. Liegt nach 7 Werktagen noch keine Verlängerung der Genehmigung durch die lokale Beschäftigungsagentur vor, wird die Zahlung automatisch zurückerstattet.

Treffen die Schecks, für die Sie korrekt bezahlt haben, nicht bei Ihnen ein, müssen Sie dies bis spätestens einen Monat nach Tätigung Ihrer Zahlung mittels Formular LBA 3 melden.

Anmerkung: Nicht namentlich ausgestellte LBA-Schecks können Sie auch direkt bei Ihrer Lokalen Beschäftigungsagentur bestellen, doch sind diese nicht steuerlich absetzbar.

Wie kann man LBA-Namensschecks eintauschen oder sich erstatten lassen?

Schicken Sie das ausgefüllte Formular LBA 3: Antrag auf Rückerstattung von auf Ihren Namen ausgestellten und noch gültigen LBA-Schecks an Edenred, zusammen mit den zu erstattenden Schecks. Die Rückerstattung geschieht unter Abzug von 0,25 € pro Scheck.

Ist der Nutzer eine natürliche Person, werden die LBA-Schecks rückerstattet:

  • in Höhe von 100 % ihres Kaufwerts, wenn der Antrag innerhalb des Jahres des Kaufs gestellt wird,
  • in Höhe von 70 % ihres Kaufwerts, wenn der Antrag im Laufe des auf das Jahr des Kaufs folgenden Jahres gestellt wird (30 % Steuerermäßigung).

Bei juristischen Person werden die LBA-Schecks in Höhe von 100 % ihres Kaufwertes erstattet.

Verfügen Sie über eine gültige Genehmigungsnummer, schicken Sie das ausgefüllte Formular LBA 3: Antrag auf Eintausch von auf Ihren Namen ausgestellten und noch gültigen LBA-Schecks an Edenred, zusammen mit den einzutauschenden Schecks. Der Eintausch ist nur gegen Schecks desselben Werts möglich. .

Haben Sie nicht namentlich ausgestellte LBA-Schecks, wenden Sie sich bezüglich Umtausch oder Rückerstattung an die Lokale Beschäftigungsagentur Ihrer Gemeinde.

LBA-NamensschecksUmtauschKostenErstattungGebühren
Nicht verwendete, noch gültige LBA-Schecks ja kostenlos ja 0,25 €/Scheck
Verlorene oder gestohlene LBA-Schecks, zum Zeitpunkt der Meldung noch gültig nein / ja 0,25 €/Scheck
Verlorene oder gestohlene LBA-Schecks, zum Zeitpunkt der Meldung verfallen nein / nein /
Nicht erhaltene gemeldete LBA-Schecks ja kostenlos nein /
Seit weniger als 6 Monate Verfallene LBA-Schecks ja kostenlos ja 0,25 €/Scheck
Seit mehr als 6 Monate Verfallene LBA-Schecks nein / nein /
Schon eingetauschte LBA-Schecks ja kostenlos nein /

Bitte nehmen Sie mit Edenred Kontakt auf, um sich über das Vorgehen im Falle von Verlust oder Diebstahl von LBA-Schecks zu informieren.

Wie sieht es steuerlich aus?

Der Kauf von LBA-Namensschecks berechtig per Steuerzahler auf eine Steuerermäßigung von 30 %. Die Ermäßigung wird ausgehend von der Gesamtsumme erworbener LBA-Schecks berechnet, mit einem Höchstbetrag von 2 560 € für das Steuerjahr 2012 (Einkommen des Jahres 2011). Sie erhalten bis spätestens 01. Mei eines jeden Jahres eine Steuerbescheinigung, die Sie Ihrer Steuererklärung beilegen können.

Welche Gültigkeit haben die LBA-Schecks?

Die LBA-Schecks haben für den Nutzer eine Gültigkeit von 12 Monaten beginnend mit dem Bestellmonat.

Der LBA-Arbeitskraft stehen 2 weitere Monate zur Verfügung, um sie der Zahlstelle oder seinem ÖSHZ zu übergeben.

Die Zahlstelle bzw. das ÖSHZ muss die LBA-Schecks spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Schecks bei Edenred Belgium einreichen.